Gründung: Sicherheiten und Bürgschaften
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Egal ob Unternehmerinnen und Unternehmer oder Gründerinnen und Gründer: Um einen Start oder die Weiterentwicklung eines Unternehmens zu finanzieren, müssen immer wieder Kredite aufgenommen werden.
Kreditinstitute, Banken, Sparkassen und andere Fremdkapitalgeber verleihen ihr Geld allerdings nur, wenn diese auch erwarten können Ihr Geld wieder zurückzubekommen. Als zusätzlicher Ausfallschutz verlangen Kreditinstitute für die Kreditlaufzeit eine Art Pfand: die „banküblichen“ Kreditsicherheiten.
Sicherheiten als Pfand
In der Regel werden von der Hausbank bei einer Kreditvergabe „bankübliche“ Sicherheiten verlangt: Der Kreditnehmer überträgt dabei Teile seines Vermögens bzw. bestimmte Rechte daran auf den Kreditgeber. Das Spektrum dieser Sicherheiten reicht von der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen bis hin zur Übereignung von eindeutig bewertbaren Mobilien oder Immobilien an das Kreditinstitut als Pfand.
Eine besondere Form der Sicherheiten sind so genannte Bürgschaften. Dabei garantieren Dritte die Rückzahlung eines Kredits und müssen die verbleibende Schuld begleichen, wenn der Kreditnehmer ihn nicht zurückzahlen kann.
Wie Banken Sicherheiten bewerten
Die nachfolgenden Beleihungsgrenzen sind innerhalb der jeweiligen Spannen verhandelbar, da es dazu weder gesetzliche Vorschriften noch einheitliche Richtlinien für die Bewertung von Kreditsicherheiten gibt – außer bei Hypothekenbanken und Versicherungen.
- Grundstücke: 60 bis 80 % der von den Kreditinstituten ermittelten Beleihungsgrenzen
- Bank- und Bausparguthaben: 100 % des Nennwertes
- Lebensversicherungen: 100 % des Rückkaufwertes
Forderungen
- gegen die öffentliche Hand: 90 % des Forderungsbetrages
- Steuererstattungsansprüche: 100 % des Erstattungsanspruches
- gegen sonstige Kunden: 0 bis 100 % des Forderungsbetrages; je nach Bonität des Drittschuldners
Wertpapiere
- Bundesschatzbriefe: 100 % des Zeitwertes
- Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen: 80 % des Kurswertes
- sonstige Schuldverschreibungen: 60 bis 80 % des Kurswertes
- an inländischer Börse notierte Aktien: 60 % des Kurswertes
- an ausländischer Börse notierte Aktien: 40 bis 50 % des Kurswertes
- Aktienfonds: 60 % des Kurswertes
- Rentenfonds: 60 bis 80 % des Rücknahmepreises
- Zertifikate offener Immobilienfonds: 70 % des Rücknahmepreises
Bürgschaften
- einer inländischen (Bürgschafts-)Bank: 100 % des Bürgschaftsbetrages
- von fremden Dritten: 0 bis 100 %; je nach Bonität des Bürgen
- von Ehepartnern: ohne Bewertung
Sonstiges
- Warenlager: 50 % der Einstandspreise (von Handelsware und Vorräten)
- Ladeneinrichtung: 40 % des Zeitwertes
- Maschinen und Geschäftsausstattung: 50 % des Zeitwertes
- Fahrzeuge: 50 % des Zeitwertes
Kredit gegen Vertrauen: Bürgschaften
Selbstschuldnerische Bürgschaften
Eine „selbstschuldnerische Bürgschaft“ können Privatpersonen und Unternehmen übernehmen, wobei ein Kreditinstitut auch ohne ein vorheriges gerichtliches Vorgehen gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen direkt zugreifen kann. Die Bank kann dann den Bürgen in diesem Fall jederzeit in die Pflicht nehmen, selbst wenn der Hauptschuldner noch nicht insolvent ist.
Bürgschaften können sowohl begrenzt oder unbegrenzt sein. Besonders risikoreich ist eine unbegrenzte Bürgschaft, die sich auch auf künftige Schulden des Kreditnehmers, für den gebürgt wird, bezieht.
Bei einer beschränkten Bürgschaft übernimmt der Bürge zwar eine selbstschuldnerische Bürgschaft, diese ist jedoch auf den Kreditanteil beschränkt, der nicht über Sicherheiten gedeckt ist. Wenn der Kreditnehmer also z. B. einen Kredit über 40.000 Euro aufnehmen möchte, die Bank seine Sicherheiten aber nur mit 30.000 Euro bewertet, kann der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 10.000 Euro übernehmen.
Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbanken
Eine Bürgschaftsbank bürgt hier für einen Kreditnehmer bei dessen Hausbank für einen Kredit. Das kann ein marktüblicher Bankkredit oder ein Förderkredit sein. Sie bürgt für bis zu 80 Prozent des zu besichernden Kreditbedarfs. Für die restlichen 20 Prozent muss die Hausbank das Risiko tragen.
Bürgschaftsbanken übernehmen Ausfallbürgschaften für kurz-, mittel-und langfristige Kredite aller Art und für jeden wirtschaftlich vertretbaren Zweck, z. B. für
- Existenzgründungen und Betriebsübernahmen,
- Investitions-und Wachstumsfinanzierungen,
- Betriebsmittel (auch Kontokorrentkreditrahmen),
- Avale und Garantien (z. B. für Durchführungs-und Gewährleistungsbürgschaften),
- Franchise-, Leasing-und Mietkauffinanzierung.
Die Ausfallbürgschaften gibt es für Existenzgründer, gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, denen wegen fehlender oder zu geringer Sicherheiten kein oder kein ausreichender Kredit gewährt werden würde. Voraussetzung ist dabei, dass die Geschäftsaussichten positiv sind und das aktuelle Vorhaben auch wirtschaftlich tragfähig ist.
Kosten
Der Kreditnehmer zahlt für eine Ausfallbürgschaft ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 0,6 bis 1,5 Prozent der verbürgten Summe sowie eine laufende Provision ab 0,6 Prozent, abhängig von Kreditbetrag, Vorhaben und Bundesland.
Ob eine Sparkasse oder eine Bank einen Kredit bewilligt, hängt nicht nur allein von den banküblichen Sicherheiten und Bürgschaften ab. Eine entscheidende Rolle spielt dabei auch das Ergebnis eines sogenannten Ratings, das die Kreditinstitute für jeden Kreditnehmer einzeln und im regelmäßigen Turnus durchführen und ein Art Gutachten über die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wiederspiegelt.
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